In Berlin ist der Anspruch auf Betreuung für Kinder im Vorschulalter im Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz) geregelt.
Seit 2013 haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Berlin einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einem Umfang von bis zu sieben Stunden am Tag. Der Rechtsanspruch kann durch einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle (KiTa) erfüllt werden. Die Bezeichnung KiTa wird in Berlin als Oberbegriff für Kindertagesseinrichtungen und Kindertagespflegen verwendet, wenn beide Betreuungsformen gemeint sind.
Der Kita-Gutschein ist in Berlin das zentrale Dokument, das Eltern benötigen, um für Ihr Kind einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz zu bekommen. Die Beantragung kann hier geschehen:
Reichen die sieben Stunden auf dem Gutschein nicht aus, da Eltern aufgrund eines sozialen, pädagogischen oder familiären Bedarfs längere Betreuungszeiten für ihr Kind benötigen, kann der Umfang auf Antrag zeitlich ausgeweitet werden. Arbeits- und Ausbildungszeiten sowie Zeiten für Weiterbildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der Agentur für Arbeit zählen hierbei zum familiären Bedarf. Damit ein Betreuungsumfang von mehr als sieben Stunden bewilligt wird, müssen die Elternteile, die mit dem Kind zusammen in einem Haushalt wohnen, nachweisen, zu welchen Zeiten sie die Betreuung ihres Kindes nicht selbst übernehmen können.

Kitas und Kindertagespflegestellen bieten in Berlin unterschiedliche Öffnungszeiten an. Eltern sollten sich für ein Angebot entscheiden, welches ihren Bedarf am besten erfüllt. Nähere Informationen zu den Öffnungszeiten finden Sie im KiTa-Navigator:
Geht das Kind bereits in die Schule, so bieten alle Grundschulen in Berlin Unterrichts- und Betreuungszeiten von täglich 6 Stunden, i. d. R. 7:30 bis 13:30 Uhr an.
Alle Grundschulen sind darüber hinaus offene oder gebundene Ganztagsgrundschulen. Bei der offenen Form wird ergänzend zum Unterricht Betreuung und Förderung (eFöB) von 6:00 bis 7:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr angeboten. Eltern müssen die Betreuung ihres Kindes beantragen. Für die Klassenstufen 1 – 3 müssen Eltern für die Betreuung des Kindes von 13:30 – 16: 00 Uhr keinen Bedarf nachweisen. Der Betreuungsbedarf ist lediglich über ein Formular anzumelden. Für die darüberhinausgehenden Zeiten der Früh- und Spätbetreuung (vor 7:30 bzw. nach 16:00 Uhr), Ferienbetreuung oder Betreuungsmodule für Kinder der 4. bis 6. Klasse muss ein Bedarf nachgewiesen werden.
In gebundenen Ganztagsgrundschulen werden verpflichtend Unterricht und Betreuung/ Förderung von 8:00 bis 16:00 Uhr sowie ergänzende, freiwillige Module von 6:00 bis 7:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr angeboten.
Informationen zum Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung finden Sie hier:
Wollen Eltern einen höheren Bedarf beantragen, so bewilligt das Jugendamt den höheren Betreuungs- und Förderungsumfang grundsätzlich nur, wenn ein nachgewiesener und anerkannter Bedarf der Eltern besteht.
Haben Eltern einen Betreuungsbedarf, der das Betreuungsangebot der Kita, Kindertagespflegestelle oder eFöB noch um mindestens eine Stunde überschreitet, benötigen die Eltern also sehr früh, am Abend oder an Wochenenden oder Feiertagen Betreuung für Ihre Kinder, können sie in Berlin zusätzlich ergänzende Kindertagespflege beantragen.